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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich
etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und
Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls
für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt
bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil Bund betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN
18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil c (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei
denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen
unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und urheberrecht vor. Sie
dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
oder auf sonstige weise missbräuchlich verwendet werden, wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird — im Falle, dass keine
Gewährleistungsarbeiten vorliegen — der entstandene und zu belegende Aufwand dem
Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,
weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zusetzen. Der Kunde hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur
Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes
erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des
Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge
leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für
sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus
Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des
Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern
der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der
Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht
wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an
diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt
vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung
und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau
nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis
zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender
Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die
der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen
nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den
Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur
Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten
in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers
bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist
der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand
vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen
und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit
sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den
Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des
Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2
Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen
auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei
Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder
außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im
Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch
dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen
oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei
Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht
erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich
der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu
leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des
Verkäufers.
Gemäß vorgenannter Regelungen gilt die VOB als
Ganzes.
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